Rechtliche Basis für den Schutz von MigrantInnen und Flüchtlinge
- Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951
- Das Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer/innen und ihrer Familienangehörigen von 1990
- Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948
- Die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950
Begriffe
- „Ein Flüchtling ist eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.“ (Genfer Flüchtlingskonvention).
- Intern Vertriebene oder Binnenflüchtlinge sind Menschen, die auf Grund von Kriegen, Verfolgung oder Umweltkatastrophen sich gezwungen sehen, innerhalb der Landes- oder regionalen Grenzen zu flüchten.
- Asylsuchende sind in ein anderes Land eingereist und stellen ein Gesuch um ihre Anerkennung als Flüchtlinge. Dieser Status wurde ihnen formell noch nicht zugesprochen, dh. sie sind noch keine anerkannten Flüchtlinge. Sie stehen unter dem Schutz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die in Artikel 14 (1) besagt: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu geniessen.“
- Migrantinnen und Migranten verlassen einen Ort, um sich woanders, entweder vorübergehend oder für immer, ein Leben aufzubauen und zu arbeiten. Migration findet innerhalb der gleichen Region, über die Landes-, aber auch Kontinentgrenzen hinweg statt. Gründe für die Migration können Nahrungs- oder Wassermangel, inadäquate Unterkunft oder unsichere Lebensbedingungen für sich und die Familie sein. Meistens sind mehrere Motive verantwortlich für den Entscheid, die Heimat zu verlassen.
- Wanderarbeiter/innen werden in der Konvention zum Schutz der Rechte von WanderarbeiterInnen folgendermassen definiert: „Personen, die in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht haben, eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben werden, ausüben oder ausgeübt haben.“ WanderarbeiterInnen verfügen über eine legale Arbeitsbewilligung, um für eine befristete Zeit im Gastland eine Tätigkeit auszuüben.
- Irreguläre Migrantinnen und Migranten (Sans-Papiers) sind Menschen, die weder ein reguläres Visum noch über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen, um in ein Land einzureisen bzw. dort zu bleiben.
- Im engeren Sinne bezeichnet der Begriff Ausländer/in Personen, deren Hauptwohnsitz im Ausland liegt. Im weiteren Sinne werden auch Personengruppen als Ausländer bezeichnet, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen als die EinwohnerInnen des Landes, aus deren Perspektive die Betrachtung erfolgt.
- Inländer/innen: Einwohner/innen des entsprechenden Landes
Aufenthaltskategorien in der Schweiz
- Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als 3 Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung. Diese wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt.
- Die Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA:
Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)
Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)
Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung)
Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung) - Die Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA):
Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
Ausweis G (Grenzgängerbewilligung)
Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)
Ausweis N (für Asylsuchende)
Ausweis S (für Schutzbedürftige)
Zusammensetzung der Schweizer Bevölkerung
- Im Jahr 2015 hatten 2’514’000 Personen bzw. 36% der ständigen Wohnbevölkerung ab 15 Jahren einen Migrationshintergrund. Ein Drittel dieser Bevölkerungsgruppe (874’000 Personen) besass die Schweizer Staatsangehörigkeit. Vier Fünftel der Personen mit Migrationshintergrund gehören zur ersten Generation (d.h. sie sind selbst Migrantinnen und Migranten), während ein Fünftel in der Schweiz geboren wurde (dabei handelt es sich um Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation sowie gebürtige und eingebürgerte Schweizerinnen und Schweizer).
- Die Bevölkerung ohne Migrationshintergrund setzt sich hauptsächlich aus gebürtigen schweizerischen Staatsangehörigen zusammen (beinahe 100% dieser Bevölkerungsgruppe), umfasst aber auch einige eingebürgerte Schweizerinnen und Schweizer (0,2%) sowie die Ausländerinnen und Ausländer der dritten oder höheren Generation (0,1%).
Nothilfe
- Abgewiesene Asylsuchende, die einen negativen Asylentscheid oder einen Nichteintretensentscheid erhalten haben und die Schweiz verlassen müssen, haben gemäss Artikel 12 der Schweizerischen Bundesverfassung bis zur Ausreise ein garantiertes Recht auf Nothilfe: „Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.“
- Die Nothilfe existiert seit 2004 und war eine der Massnahmen in der Verschärfung im Asylwesen. Das strenge Regime der Nothilfe hat zum Ziel, abgewiesene Asylsuchende schnell zum freiwilligen Verlassen der Schweiz zu bewegen.
- Nothilfe beinhaltet Nahrung, Hygiene, Kleidung und medizinische Versorgung. Meist werden Gutscheine oder Materialien direkt abgegeben, selten wird Geld ausbezahlt.
- Im Jahr 2015 haben 9263 Personen Nothilfe bezogen.
Ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen
- Wenn die betroffene Person die Aufforderung zur Ausreise nicht befolgt, können die Behörden die Ausreise mit Zwangsmassnahmen durchsetzen. Diese müssen dabei immer verhältnismässig sein. Einzelheiten zu diesen Massnahmen sind im Ausländergesetz (AuG) und in den kantonalen Gesetzen geregelt.
- Vorbereitungshaft (Art. 75 AuG)
- Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG)
- Haft im Dublin-Verfahren
- Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AuG)
Literatur
Amnesty International. Asyl und Migration: Gurndlagen und Begriffe. Online unter www.amnesty.ch.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Artikel 12. Online unterwww.admin.ch.
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nothilfe. Online unter www.fluechtlingshilfe.ch.
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Rückkehr. Online unter www.fluechtlingshilfe.ch.
Staatssekretariat für Migration: Aufenthalt. Online unter www.sem.admin.ch.
Redaktion: Magdalena Urrejola Balçak und Natalie Marty